Was ist ein Wahlarzt?

Ich habe keinen Vertrag mit den gesetzlichen Krankenkassen, somit stehen meine Dienste an Sie als Versicherter dieser Kassen nur als Wahlarzt zur Verfügung.

Unterschied Wahlarzt und Vertragsarzt

Beim Wahlarzt übernimmt der Patient das ärztliche Honorar. Das Honorar kann bar, mit Bankomatkarte sowie mit sämtlichen gängigen Kreditkarten direkt vor Ort beglichen werden. Gegen Vorlage der Honorarnote können Sie anschließend bei Ihrer Kasse eine Kostenerstattung beantragen.

Auf Wunsch können wir die Honorarnote bereits bei uns in der Ordination für Sie bei der Krankenkasse einreichen.

Die Vorteile Ihres Besuches bei mir als Ihr Wahlarzt

  • deutlich mehr Zeit für Sie

  • flexible Ordinationszeiten

  • rasche Terminvergabe

  • kurze Wartezeiten in der Ordination

  • ausreichend Zeit für Untersuchungen und Diagnostik

  • ausreichend Zeit für eingehende Befundbesprechungen

Abwicklung

Hierfür lassen Sie bitte Ihrer Kasse das vollständig ausgefüllte Formular “Antrag auf Kostenerstattung” zusammen mit der Originalhonorarrechnung und dem Zahlungsnachweis zukommen.

Falls Sie eine Bestätigung für das Finanzamt und/oder eine Privatversicherung benötigen, legen Sie den Unterlagen bitte eine entsprechende Anzahl von Kopien der Honorarnote sowie ein frankiertes und adressiertes Rückkuvert bei. Geben Sie bei der Antragstellung auf Kostenerstattung neben Ihrer Versicherungsnummer auch Ihre Bankverbindung und die Kontonummer bekannt.

Antrag auf Kostenerstattung

Rückerstattet werden prinzipiell jene Tarife, welche in der Honorarordnung für Vertragsärzte vereinbart wurden.

Sollten die erbrachten Leistungen von der GKK oder den anderen kleinen Kassen anerkannt werden, dann besteht ein Anspruch auf eine Kostenerstattung in der Höhe von 80 % jenes Tarifes, den ein Vertragsarzt für dieselbe Leistung erhalten hätte (§ 131 Abs 1 ASVG).

Es bestehen allerdings Beschränkungen und Ausschluss für die Kostenerstattung. Aus diesem Grund ist es mir nicht möglich eine allgemein gültige Preisliste für Sie zu erstellen. Scheuen Sie sich bitte nicht, vor Beginn der Behandlung nach einem individuellen Kostenvoranschlag zu fragen.

Leistungen, die auch ein gleichartiger Vertragsarzt nicht verrechnen könnte (Verrechnungsbeschränkungen) werden grundsätzlich auch bei einem Wahlarzt nicht erstattet. Eine Kostenerstattung kommt nur in Betracht, wenn eine Krankheit bzw. ein konkreter Krankheitsverdacht vorliegt. Bei bloßen Routineuntersuchungen bzw. Screenings werden in der Regel keine Kosten rückerstattet. Darüber hinaus ist eine Kostenerstattung ausgeschlossen, wenn Sie als Versicherter für denselben Versicherungsfall (dieselbe Krankheit) im gleichen Quartal einen Facharzt als Wahlarzt und einen Facharzt des gleichen Fachgebietes als Vertrags- oder Wahlarzt in Anspruch nehmen